Musikhaus Crusius





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Geschäftsbedingungen der Firma Musikhaus H.CRUSIUS GmbH, Darmstadt
Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche mit der Firma Musikhaus H.CRUSIUS GmbH, Darmstadt, abzuschließende Geschäfte.

§1
Erfüllungsort für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche ist für beide Teile Darmstadt. Gerichtsstand ist ebenfalls Darmstadt; dies gilt auch für Klagen im Wechsel- und Urkundenprozeß.

§2
Abänderungen der Geschäftsbedingungen, mündliche Nebenabreden und nachträgliche Veränderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

§3
Sämtliche Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto und sonstige Nachlässe. Für den Fall von Preisänderungen gilt der Listen- oder Katalogpreis am Tage der Lieferung und Abnahme als vereinbar.

Zahlungen sind grundsätzlich in bar zu leisten. Wechsel und Schecks können zahlungshalber unter Vorbehalt des richtigen Einganges sowie unter Berechnung der Inkasso- und Diskontspesen angenommen werden.

Teilzahlungen werden auf die jeweils ältesten Forderungen angerechnet.

Im Verzugsfalle sind Zinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen, ohne daß es eines besonderen Schadensnachweises insoweit bedarf.

§4
Sämtliche Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller in Zusammenhang mit dem Auftrag entstandenen Verbindlichkeiten Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt insbesondere auch für Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteilund Zubehörlieferungen. Bei Aufnahme der zu sichernden Forderung in ein laufendes Rechnungsverhältnis geht die zu sichernde Forderung nicht unter.

Dem Käufer ist, solange der Eigentumsvorbehalt fortbesteht, eine Weiterveräußerung, Sicherungsübereignung, Verpfändung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung der Verkäuferin nicht gestattet.

Im Falle einer Pfändung der Kaufsache von dritter Seite ist der Käufer verpflichtet, der Verkäuferin sofort Mitteilung zu machen. Die zur Wiedererlangung der Kaufsache und zur Beseitigung von Pfändungen entstandenen Kosten hat der Käufer zu erstatten.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Käufer die Kaufsache pfleglich zu behandeln.

§5
Liefertermine gelten als unverbindlich vereinbart, sofern kein das Gegenteil andeutender Zusatz der Vereinbarung beigefügt ist. Wird eine Lieferfrist überschritten, so ist der Käufer zur Setzung einer angemessenen Nachfrist verpflichtet. Nach deren Ablauf kann er durch Einschreibebrief seinen Rücktritt vom Vertrag erklären.

Die Verkäuferin hat dem Käufer die Bereitstellung der Kaufsache schriftlich anzuzeigen. Abnahme und Zahlung des Kaufpreises haben innerhalb von 3 Wochen zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Verkäuferin nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen auf Abnahme klagen, vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Im letzteren Fall können 30% des Verkaufpreises als Entschädigung verlangt werden, ohne daß es eines besonderen Schadensnachweises bedarf. War die Kaufsache länger als 4 Monate im Besitz des Käufers, so können für jeden weiteren Monat 5% zuzüglich verlangt werden.

Unbeschadet dieser Regelung hat die Verkäuferin die Möglichkeit, einen höheren, tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§6
Erklärt eine der Parteien den Rücktritt vom Kaufvertrag, so hat die Verkäuferin dem Käufer die bereits geleisteten Zahlungen nach Abzug etwaiger Gegenforderungen unverzinst zurückzugewähren.

Kommt der Käufer bei Ratenzahlungsvereinbarung mit einer Rate länger als 10 Tage in Rückstand, so kann die Verkäuferin ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt bei Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks oder bei sonstigem vertragswidrigen Verhalten des Käufers.

Nach erklärtem Rücktritt hat der Käufer dem Verkäufer die Kaufsache sofort unter Ausschlufß jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zurückzugeben.

Für die Dauer des Besitzes steht der Verkäuferin eine Gebrauchvergütung in Höhe einer üblichen Miete, mindestens jedoch monatlich 5% zu.

§7
Für den Umfang der Gewährleistungen gelten in erster Linie die von den Lieferwerken auf besonderen Garantiescheinen umrissenen Gewährleistungs-
bedingungen.

Besteht keine Gewährleistungsübernahme seitens des Herstellerwerkes, so gilt folgendes:
Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung ist ausgeschlossen, es sei denn, daß die Verkäuferin nicht in der Lage ist, den Mangel zu beseitigen. Mittelbare und unmittelbare Schäden können dem Kaufer nicht ersetzt werden.

Die Gewährleistungshaftung erlischt, sobald die Kaufsache von dritter Seite verändert wird. Mängel, deren Entstehen auf unsachgemäße oder fahrlässige Behandlung zurückzuführen ist, unterliegen nicht der Gewährleistungshaftung.

Die Verkäuferin kann eigene Gewährleistungs-
ansprüche gegen die Herstellerfirmen an den Käufer abtreten. Für den Fall der Abtretung von Gewährleistungsansprüchen verpflichtet sich die Verkäuferin, die Ansprüche dem Käufer ihrem Inhalt nach mitzuteilen. Ferner verpflichtet sich der Verwender, den Gewährleistungspflichtigen unter Angabe der vollen Anschrift zu benennen.

Die Eigenhaftung des Verwenders lebt nach den vorstehend aufgeführten Bedingungen wieder auf, wenn die Dritthaftung fehlgeschlagen ist.

Die Gewährleistungsansprüche können nur berücksichtigt werden, wenn Mängel sofort nach ihrer Feststellung der Verkäuferin schriftlich angezeigt werden.

Solange die Kaufsache unter Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin steht, ist der Käufer verpflichtet, Anschriftsänderungen sofort schriftlich mitzuteilen.