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| Geschäftsbedingungen der Firma Musikhaus H.CRUSIUS GmbH, Darmstadt Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche mit der Firma Musikhaus H.CRUSIUS GmbH, Darmstadt, abzuschließende Geschäfte. §1
§2
§3
Zahlungen sind grundsätzlich in bar zu leisten. Wechsel und Schecks können zahlungshalber unter Vorbehalt des richtigen Einganges sowie unter Berechnung der Inkasso- und Diskontspesen angenommen werden. Teilzahlungen werden auf die jeweils ältesten Forderungen angerechnet. Im Verzugsfalle sind Zinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen, ohne daß es eines besonderen Schadensnachweises insoweit bedarf. §4
Dem Käufer ist, solange der Eigentumsvorbehalt fortbesteht, eine Weiterveräußerung, Sicherungsübereignung, Verpfändung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung der Verkäuferin nicht gestattet. Im Falle einer Pfändung der Kaufsache von dritter Seite ist der Käufer verpflichtet, der Verkäuferin sofort Mitteilung zu machen. Die zur Wiedererlangung der Kaufsache und zur Beseitigung von Pfändungen entstandenen Kosten hat der Käufer zu erstatten. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Käufer die Kaufsache pfleglich zu behandeln. §5
Die Verkäuferin hat dem Käufer die Bereitstellung der Kaufsache schriftlich anzuzeigen. Abnahme und Zahlung des Kaufpreises haben innerhalb von 3 Wochen zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Verkäuferin nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen auf Abnahme klagen, vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im letzteren Fall können 30% des Verkaufpreises als Entschädigung verlangt werden, ohne daß es eines besonderen Schadensnachweises bedarf. War die Kaufsache länger als 4 Monate im Besitz des Käufers, so können für jeden weiteren Monat 5% zuzüglich verlangt werden. Unbeschadet dieser Regelung hat die Verkäuferin die Möglichkeit, einen höheren, tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. §6
Kommt der Käufer bei Ratenzahlungsvereinbarung mit einer Rate länger als 10 Tage in Rückstand, so kann die Verkäuferin ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt bei Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks oder bei sonstigem vertragswidrigen Verhalten des Käufers. Nach erklärtem Rücktritt hat der Käufer dem Verkäufer die Kaufsache sofort unter Ausschlufß jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zurückzugeben. Für die Dauer des Besitzes steht der Verkäuferin eine Gebrauchvergütung in Höhe einer üblichen Miete, mindestens jedoch monatlich 5% zu. §7
Besteht keine Gewährleistungsübernahme seitens des Herstellerwerkes, so gilt folgendes:
Die Gewährleistungshaftung erlischt, sobald die Kaufsache von dritter Seite verändert wird. Mängel, deren Entstehen auf unsachgemäße oder fahrlässige Behandlung zurückzuführen ist, unterliegen nicht der Gewährleistungshaftung. Die Verkäuferin kann eigene Gewährleistungs- Die Eigenhaftung des Verwenders lebt nach den vorstehend aufgeführten Bedingungen wieder auf, wenn die Dritthaftung fehlgeschlagen ist. Die Gewährleistungsansprüche können nur berücksichtigt werden, wenn Mängel sofort nach ihrer Feststellung der Verkäuferin schriftlich angezeigt werden. Solange die Kaufsache unter Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin steht, ist der Käufer verpflichtet, Anschriftsänderungen sofort schriftlich mitzuteilen.
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